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BGB § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

BGB § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

[ Auszug: Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte  ... ]